862.1
CH-AR
Art. 37 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Schadenermittlung und Versicherungsleistung
VIII. Grundstückversicherung
Art. 37 Assekuranzgesetz · Schadenermittlung und Versicherungsleistung
1. Die Leistung aus der Grundstückversicherung entspricht
a) bei Bodenschäden den Aufwendungen für die Wiederherstellung des früheren Zustandes; entstehende Verbesserungen werden nicht vergütet;
b) bei Kunstbauten den Wiederherstellungskosten abzüglich des Minderwerts infolge Alters und Abnützung;
c) bei Boden- und Ernteerträgnissen dem Ertragsausfall unter Berücksichtigung der Ernteerschwernisse;
d) bei Fruchtträgern dem Ertrags- oder Produktionswert.
2. Leistungen Dritter an die Schadenbehebung werden angerechnet.
3. Der Verwaltungsrat erlässt ausführende und ergänzende Bestimmungen.