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862.1 CH-AR

Art. 37 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Schadenermittlung und Versicherungsleistung

VIII. Grundstückversicherung
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Art. 37 Assekuranzgesetz · Schadenermittlung und Versicherungsleistung

1. Die Leistung aus der Grundstückversicherung entspricht

a) bei Bodenschäden den Aufwendungen für die Wiederherstellung des früheren Zustandes; entstehende Verbesserungen werden nicht vergütet;

b) bei Kunstbauten den Wiederherstellungskosten abzüglich des Minderwerts infolge Alters und Abnützung;

c) bei Boden- und Ernteerträgnissen dem Ertragsausfall unter Berücksichtigung der Ernteerschwernisse;

d) bei Fruchtträgern dem Ertrags- oder Produktionswert.

2. Leistungen Dritter an die Schadenbehebung werden angerechnet.

3. Der Verwaltungsrat erlässt ausführende und ergänzende Bestimmungen.

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