862.1
CH-AR
Art. 36 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Finanzierung
VIII. Grundstückversicherung
Art. 36 Assekuranzgesetz · Finanzierung
1. Die Grundstückversicherung wird selbsttragend finanziert durch
a) die Prämien, die sich aus einem Grund- und einem Flächenbeitrag zusammensetzen und nach den Grundsätzen von Artikel 21 zu bemessen sind;
b) einen jährlichen Beitrag der Gebäudeversicherung.