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862.1 CH-AR

Art. 36 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Finanzierung

VIII. Grundstückversicherung
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Art. 36 Assekuranzgesetz · Finanzierung

1. Die Grundstückversicherung wird selbsttragend finanziert durch

a) die Prämien, die sich aus einem Grund- und einem Flächenbeitrag zusammensetzen und nach den Grundsätzen von Artikel 21 zu bemessen sind;

b) einen jährlichen Beitrag der Gebäudeversicherung.

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