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862.1 CH-AR

Art. 35 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Versicherte Gefahren

VIII. Grundstückversicherung
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Art. 35 Assekuranzgesetz · Versicherte Gefahren

1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schäden durch

a) Sturmwind,

b) Hochwasser, Überschwemmungen und Murgang,

c) Steinschlag, Erdrutsch und Bergsturz,

d) Lawinen.

2. Keine Grundstückschäden im Sinne dieses Gesetzes sind Schäden

a) im Sinne von Artikel 9 Abs. 2,

b) die durch Schädlinge der Tier- und Pflanzenwelt verursacht sind,

c) infolge gebrochener oder undichter Wasserleitungen.

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