862.1
CH-AR
Art. 34 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Gegenstand und Umfang
VIII. Grundstückversicherung
Art. 34 Assekuranzgesetz · Gegenstand und Umfang
1. Gegenstand der Grundstückversicherung sind die kultivierten Böden sowie Hausplätze, Hofräume, Strassen, Wege, Ufer und Brücken auf allen Liegenschaften im Kanton.
2. Für Ernteerzeugnisse, Fruchtträger und Waldboden bietet die Assekuranz eine freiwillige und selbsttragende Versicherung an.
3. Technischen Zwecken dienende Liegenschaften und Teile davon, Liegenschaften öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften sowie einzelne Anlagen wie Leitungen, Bach- und Flussverbauungen und Sportplätze können durch regierungsrätliche Verordnung von der Versicherung ausgenommen werden.