Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
862.1 CH-AR

Art. 34 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Gegenstand und Umfang

VIII. Grundstückversicherung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34 Assekuranzgesetz · Gegenstand und Umfang

1. Gegenstand der Grundstückversicherung sind die kultivierten Böden sowie Hausplätze, Hofräume, Strassen, Wege, Ufer und Brücken auf allen Liegenschaften im Kanton.

2. Für Ernteerzeugnisse, Fruchtträger und Waldboden bietet die Assekuranz eine freiwillige und selbsttragende Versicherung an.

3. Technischen Zwecken dienende Liegenschaften und Teile davon, Liegenschaften öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften sowie einzelne Anlagen wie Leitungen, Bach- und Flussverbauungen und Sportplätze können durch regierungsrätliche Verordnung von der Versicherung ausgenommen werden.

← Art. 33 Assekuranzgesetz Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Zweck Art. 35 Assekuranzgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →