862.1
CH-AR
Art. 33 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Regress
VII. Schadenfall
Art. 33 Assekuranzgesetz · Regress
1. Sind Dritte für den Schaden haftbar, gehen die Schadenersatzansprüche der Versicherten auf die Assekuranz über, soweit sie Entschädigung geleistet hat. Die Assekuranz ist nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes regressberechtigt.
2. Die Versicherten sind der Assekuranz für jede Handlung verantwortlich, welche dieses Regressrecht schmälert.