862.1
CH-AR
Art. 32 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Verwirkung und Kürzung
VII. Schadenfall
Art. 32 Assekuranzgesetz · Verwirkung und Kürzung
1. Versicherte, die ein Schadenereignis absichtlich herbeigeführt haben, verlieren jeglichen Entschädigungsanspruch.
2. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Entschädigung gekürzt werden.