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862.1 CH-AR

Art. 32 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Verwirkung und Kürzung

VII. Schadenfall
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Art. 32 Assekuranzgesetz · Verwirkung und Kürzung

1. Versicherte, die ein Schadenereignis absichtlich herbeigeführt haben, verlieren jeglichen Entschädigungsanspruch.

2. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Entschädigung gekürzt werden.

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