862.1
CH-AR
Art. 31 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Rechte der Grundpfandgläubiger[[1]](#articletitle_text_fn_335934_2_1_c)
VII. Schadenfall
Art. 31 Assekuranzgesetz · Rechte der Grundpfandgläubiger[[1]](#articletitle_text_fn_335934_2_1_c)
1. Die Assekuranz haftet den Grundpfandgläubigern im Schadenfall bis zur Höhe der Entschädigung auch dann, wenn der Eigentümer des Anspruchs nach Artikel 32 verlustig geht.
2. Der Eigentümer hat der Assekuranz die Leistung zurückzuerstatten, die sie den Grundpfandgläubigern gemäss Absatz 1 erbracht hat.