Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
862.1 CH-AR

Art. 31 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Rechte der Grundpfandgläubiger[[1]](#articletitle_text_fn_335934_2_1_c)

VII. Schadenfall
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 Assekuranzgesetz · Rechte der Grundpfandgläubiger[[1]](#articletitle_text_fn_335934_2_1_c)

1. Die Assekuranz haftet den Grundpfandgläubigern im Schadenfall bis zur Höhe der Entschädigung auch dann, wenn der Eigentümer des Anspruchs nach Artikel 32 verlustig geht.

2. Der Eigentümer hat der Assekuranz die Leistung zurückzuerstatten, die sie den Grundpfandgläubigern gemäss Absatz 1 erbracht hat.

← Art. 30 Assekuranzgesetz Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Zweck Art. 32 Assekuranzgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →