862.1
CH-AR
Art. 30 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Auszahlung
VII. Schadenfall
Art. 30 Assekuranzgesetz · Auszahlung
1. Die Entschädigung wird ausbezahlt, sobald der Schaden behoben ist oder, falls das Gebäude nicht wieder aufgebaut wird, nach der Räumung des Schadenplatzes oder nach Abschluss einer Strafuntersuchung.
2. Die Assekuranz leistet Teilzahlungen nach Massgabe des Baufortschrittes und verzinst die Entschädigung.