862.1
CH-AR
Art. 3 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Obligatorium und Monopol
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Assekuranzgesetz · Obligatorium und Monopol
1. Für die nach diesem Gesetz versicherten Gefahren sind alle Gebäude im Kanton bei der Assekuranz versichert.
2. Sie dürfen nicht anderweitig versichert werden.