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862.1 CH-AR

Art. 3 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Obligatorium und Monopol

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Assekuranzgesetz · Obligatorium und Monopol

1. Für die nach diesem Gesetz versicherten Gefahren sind alle Gebäude im Kanton bei der Assekuranz versichert.

2. Sie dürfen nicht anderweitig versichert werden.

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