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862.1 CH-AR

Art. 29 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - d) Nebenleistungen

VII. Schadenfall
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Art. 29 Assekuranzgesetz · d) Nebenleistungen

1. Die Assekuranz vergütet zusätzlich zur Versicherungssumme

a) * die Abbruch- und Entsorgungskosten für das Gebäude bis zu der vom Verwaltungsrat festgelegten Höchstgrenze;

b) die Kosten der Massnahmen, die zum Schutz noch vorhandener Gebäudeteile erforderlich sind;

c) den Sachschaden, der im Interesse einer wirksamen Schadenbekämpfung verursacht wird.

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