862.1
CH-AR
Art. 29 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - d) Nebenleistungen
VII. Schadenfall
Art. 29 Assekuranzgesetz · d) Nebenleistungen
1. Die Assekuranz vergütet zusätzlich zur Versicherungssumme
a) * die Abbruch- und Entsorgungskosten für das Gebäude bis zu der vom Verwaltungsrat festgelegten Höchstgrenze;
b) die Kosten der Massnahmen, die zum Schutz noch vorhandener Gebäudeteile erforderlich sind;
c) den Sachschaden, der im Interesse einer wirksamen Schadenbekämpfung verursacht wird.