862.1
CH-AR
Art. 28 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - c) Abbruchobjekte
VII. Schadenfall
Art. 28 Assekuranzgesetz · c) Abbruchobjekte
1. Zum Abbruch bestimmte Gebäude werden zum Abbruchwert entschädigt, auch wenn sie wiederhergestellt werden.