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862.1 CH-AR

Art. 28 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - c) Abbruchobjekte

VII. Schadenfall
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Art. 28 Assekuranzgesetz · c) Abbruchobjekte

1. Zum Abbruch bestimmte Gebäude werden zum Abbruchwert entschädigt, auch wenn sie wiederhergestellt werden.

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