862.1
CH-AR
Art. 27 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - b) Wiederherstellung
VII. Schadenfall
Art. 27 Assekuranzgesetz · b) Wiederherstellung
1. Wird ein Gebäude wiederhergestellt, zahlt die Assekuranz höchstens die Versicherungssumme aus.
2. Wird ein Gebäude nicht innert drei Jahren ab dem Schadenereignis wiederhergestellt, so wird höchstens der Verkehrswert entschädigt; die Assekuranz kann die Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern.
3. Wird das Gebäude zu einem anderen Zweck, an einem anderen Ort oder in anderen Ausmassen wiederhergestellt, kann die Differenz zwischen Versicherungswert und Verkehrswert angemessen gekürzt werden.