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862.1 CH-AR

Art. 26 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Entschädigung a) Grundsatz

VII. Schadenfall
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Art. 26 Assekuranzgesetz · Entschädigung a) Grundsatz

1. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung der Geschädigten führen.

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