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862.1 CH-AR

Art. 25 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Schadenermittlung

VII. Schadenfall
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Art. 25 Assekuranzgesetz · Schadenermittlung

1. Die Assekuranz ermittelt den Schaden auf ihre Kosten.

2. Die Schadenschätzung ist die Grundlage für die Versicherungsleistung.

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