862.1
CH-AR
Art. 25 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Schadenermittlung
VII. Schadenfall
Art. 25 Assekuranzgesetz · Schadenermittlung
1. Die Assekuranz ermittelt den Schaden auf ihre Kosten.
2. Die Schadenschätzung ist die Grundlage für die Versicherungsleistung.