Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
862.1 CH-AR

Art. 24 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Obliegenheiten der Geschädigten

VII. Schadenfall
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 Assekuranzgesetz · Obliegenheiten der Geschädigten

1. Schäden sind der Assekuranz unverzüglich nach der Entdeckung zu melden; Ansprüche, die nicht innert zwei Jahren angemeldet werden, sind verwirkt.

2. Die Versicherten sind verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen; wird diese Pflicht schuldhaft verletzt, kann die Assekuranz ihre Versicherungsleistung angemessen kürzen.

3. Am beschädigten Gebäude dürfen ohne Zustimmung der Assekuranz keine wesentlichen Veränderungen vorgenommen werden; beeinträchtigen solche Veränderungen die Feststellung des Schadens, kann die Assekuranz die Entschädigung verweigern oder kürzen.

← Art. 23 Assekuranzgesetz Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Zweck Art. 25 Assekuranzgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →