862.1
CH-AR
Art. 24 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Obliegenheiten der Geschädigten
VII. Schadenfall
Art. 24 Assekuranzgesetz · Obliegenheiten der Geschädigten
1. Schäden sind der Assekuranz unverzüglich nach der Entdeckung zu melden; Ansprüche, die nicht innert zwei Jahren angemeldet werden, sind verwirkt.
2. Die Versicherten sind verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen; wird diese Pflicht schuldhaft verletzt, kann die Assekuranz ihre Versicherungsleistung angemessen kürzen.
3. Am beschädigten Gebäude dürfen ohne Zustimmung der Assekuranz keine wesentlichen Veränderungen vorgenommen werden; beeinträchtigen solche Veränderungen die Feststellung des Schadens, kann die Assekuranz die Entschädigung verweigern oder kürzen.