862.1
CH-AR
Art. 23 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Rückversicherung
VI. Finanzierung
Art. 23 Assekuranzgesetz · Rückversicherung
1. Die Assekuranz schliesst Rückversicherungsverträge ab, die einen ausreichenden Risikoausgleich bewirken.
2. Sie kann zusammen mit anderen Trägern als Rückversicherer auftreten und sich an Gefahrengemeinschaften für aussergewöhnliche Risiken beteiligen.