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862.1 CH-AR

Art. 23 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Rückversicherung

VI. Finanzierung
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Art. 23 Assekuranzgesetz · Rückversicherung

1. Die Assekuranz schliesst Rückversicherungsverträge ab, die einen ausreichenden Risikoausgleich bewirken.

2. Sie kann zusammen mit anderen Trägern als Rückversicherer auftreten und sich an Gefahrengemeinschaften für aussergewöhnliche Risiken beteiligen.

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