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862.1 CH-AR

Art. 22 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Reserven

VI. Finanzierung
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Art. 22 Assekuranzgesetz · Reserven

1. Die Assekuranz äufnet Reserven, die ihrem Zweck entsprechen und ihren Verpflichtungen angemessen sind.

2. Sie legt die Mittel sicher und ertragbringend an.

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