862.1
CH-AR
Art. 22 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Reserven
VI. Finanzierung
Art. 22 Assekuranzgesetz · Reserven
1. Die Assekuranz äufnet Reserven, die ihrem Zweck entsprechen und ihren Verpflichtungen angemessen sind.
2. Sie legt die Mittel sicher und ertragbringend an.