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862.1 CH-AR

Art. 21 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Prämien

VI. Finanzierung
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Art. 21 Assekuranzgesetz · Prämien

1. Der Verwaltungsrat setzt die Prämien nach versicherungstechnischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Solidarität unter den Versicherten fest.

2. Die Einnahmen müssen ausreichen, um die Schäden zu vergüten, die Präventionsmassnahmen vor Elementarschadengefahren zu finanzieren, die Betriebsaufwendungen zu decken und genügende Reserven zu äufnen.

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