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862.1 CH-AR

Art. 20 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Grundsatz

VI. Finanzierung
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Art. 20 Assekuranzgesetz · Grundsatz

1. Die Assekuranz finanziert ihre laufenden Ausgaben durch Prämien und sichert ihre Leistungsfähigkeit durch Reserven und Rückversicherung langfristig ab.

2. Die Mittel der Assekuranz dürfen nur zur Erfüllung ihres Zwecks verwendet werden.

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