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862.1 CH-AR

Art. 2 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Assekuranz

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Assekuranzgesetz · Assekuranz

1. Unter dem Namen «Assekuranz von Appenzell-Ausserrhoden» besteht eine selbständige juristische Person des öffentlichen Rechts.

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