862.1
CH-AR
Art. 19a Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Instrumente
Va. Prävention vor Elementarschadengefahren
Art. 19a Assekuranzgesetz · Instrumente
1. Die Prävention vor Elementarschadengefahren wird durch Beratung und finanzielle Beiträge für Massnahmen an bestehenden Objekten und deren unmittelbarer Umgebung gefördert.