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862.1 CH-AR

Art. 19a Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Instrumente

Va. Prävention vor Elementarschadengefahren
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Art. 19a Assekuranzgesetz · Instrumente

1. Die Prävention vor Elementarschadengefahren wird durch Beratung und finanzielle Beiträge für Massnahmen an bestehenden Objekten und deren unmittelbarer Umgebung gefördert.

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