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862.1 CH-AR

Art. 19 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Obliegenheiten der Versicherten

V. Versicherungsverhältnis
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Art. 19 Assekuranzgesetz · Obliegenheiten der Versicherten

1. Die Versicherten haben der Assekuranz jede wesentliche Nutzungsänderung innert eines Monats mitzuteilen. Die Assekuranz passt die Prämie der Gefährdung an; sie fordert bei einer Gefahrerhöhung die laufende Jahresprämie und die Prämien für höchstens fünf Jahre nach oder erstattet sie bei einer Gefahrverminderung zurück.

2. Die Versicherten haben die ihnen zumutbaren Vorkehrungen zur Verhütung von Schäden zu treffen; die Assekuranz kann in Härtefällen Beiträge leisten.

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