862.1
CH-AR
Art. 18 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - c) Indexierung
V. Versicherungsverhältnis
Art. 18 Assekuranzgesetz · c) Indexierung
1. Die Versicherungswerte werden ohne Schätzung periodisch der Entwicklung der Baukosten angepasst.
2. Ausgenommen sind Gebäude, für die eine feste Versicherungssumme vereinbart ist.