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862.1 CH-AR

Art. 18 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - c) Indexierung

V. Versicherungsverhältnis
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Art. 18 Assekuranzgesetz · c) Indexierung

1. Die Versicherungswerte werden ohne Schätzung periodisch der Entwicklung der Baukosten angepasst.

2. Ausgenommen sind Gebäude, für die eine feste Versicherungssumme vereinbart ist.

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