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862.1 CH-AR

Art. 17 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - b) Ermittlung

V. Versicherungsverhältnis
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Art. 17 Assekuranzgesetz · b) Ermittlung

1. Bei der Ermittlung der Versicherungswerte ist auf mittlere ortsübliche Preise abzustellen.

2. Der Verwaltungsrat bestimmt, wie und auf wessen Kosten die Versicherungswerte zu ermitteln sind.

3. Der ermittelte Versicherungswert wird den Versicherten schriftlich mitgeteilt und dient einzig Versicherungszwecken.

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