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862.1 CH-AR

Art. 16 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Versicherungswert a) Neuwert und Zeitwert

V. Versicherungsverhältnis
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Art. 16 Assekuranzgesetz · Versicherungswert a) Neuwert und Zeitwert

1. Die Gebäude sind zum Neuwert versichert.

2. Aus wichtigen Gründen kann die Assekuranz ein Gebäude zum Zeitwert oder zu einer vereinbarten festen Summe versichern.

3. Die Versicherten können einen Selbstbehalt bis zu einer vom Verwaltungsrat bestimmten Höchstgrenze übernehmen, wobei die Rechte der Grundpfandgläubiger gewahrt bleiben müssen.

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