862.1
CH-AR
Art. 15 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Beginn und Ende der Versicherung
V. Versicherungsverhältnis
Art. 15 Assekuranzgesetz · Beginn und Ende der Versicherung
1. Neubauten, wesentliche An-, Aus- und Umbauten sowie wesentliche Erneuerungen des Gebäudes sind vom Beginn der Bauarbeiten an zu steigendem Wert versichert.
2. Die Versicherung erlischt mit dem Abbruch des Gebäudes oder nach einem Totalschaden.