Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
862.1 CH-AR

Art. 15 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Beginn und Ende der Versicherung

V. Versicherungsverhältnis
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 Assekuranzgesetz · Beginn und Ende der Versicherung

1. Neubauten, wesentliche An-, Aus- und Umbauten sowie wesentliche Erneuerungen des Gebäudes sind vom Beginn der Bauarbeiten an zu steigendem Wert versichert.

2. Die Versicherung erlischt mit dem Abbruch des Gebäudes oder nach einem Totalschaden.

← Art. 14 Assekuranzgesetz Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Zweck Art. 16 Assekuranzgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →