862.1
CH-AR
Art. 14 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Ausschluss aus der Versicherung
IV. Umfang der Versicherung
Art. 14 Assekuranzgesetz · Ausschluss aus der Versicherung
1. Gebäude, die wegen ihres Standortes, ihrer Konstruktion, ihres baulichen Zustandes oder der Art ihrer Benützung ausserordentlich gefährdet sind, können ganz oder für einzelne Gefahren von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen werden, solange die Gefährdung besteht.
2. Bei vollständigem Ausschluss bleiben die Rechte der Grundpfandgläubiger gewahrt, längstens jedoch während zwei Jahren seit dem Ausschluss.