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862.1 CH-AR

Art. 13 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Freiwillige Versicherung

IV. Umfang der Versicherung
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Art. 13 Assekuranzgesetz · Freiwillige Versicherung

1. Die Assekuranz kann gebäudeähnliche Objekte versichern.

2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die freiwillige Versicherung sinngemäss.

3. Die freiwillige Versicherung ist beidseitig kündbar.

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