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862.1 CH-AR

Art. 12 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Gebäude

IV. Umfang der Versicherung
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Art. 12 Assekuranzgesetz · Gebäude

1. Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind gedeckte und auf Dauer erstellte Bauwerke mit benützbarem Raum.

2. Nicht versichert werden Fahrnisbauten und Gebäude, die einen in der Verordnung festgelegten Mindestversicherungswert nicht erreichen.

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