862.1
CH-AR
Art. 12 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Gebäude
IV. Umfang der Versicherung
Art. 12 Assekuranzgesetz · Gebäude
1. Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind gedeckte und auf Dauer erstellte Bauwerke mit benützbarem Raum.
2. Nicht versichert werden Fahrnisbauten und Gebäude, die einen in der Verordnung festgelegten Mindestversicherungswert nicht erreichen.