Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
862.1 CH-AR

Art. 11 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Haftungsbeschränkung

III. Versicherte Gefahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Assekuranzgesetz · Haftungsbeschränkung

1. Führt ein Feuer- oder Elementarereignis zu einer Verseuchung der Gebäude in der Umgebung, ist die Entschädigung für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Schäden dieser Art auf die Hälfte der am 31. Dezember des Vorjahres ausgewiesenen Reserven der Assekuranz begrenzt. Die Assekuranz richtet Entschädigungen nur aus, sofern nicht Dritte für den Schaden ersatzpflichtig sind.

2. Übersteigen die aus einem Schadenereignis ermittelten Entschädigungen die Haftungslimite gemäss Absatz 1, werden die auf die einzelnen Versicherten entfallenden Entschädigungen anteilsmässig gekürzt.

3. Der Verwaltungsrat kann diese Haftungsbeschränkung anpassen, wenn die Reserven, die Rückversicherung oder eine Änderung des Haftungsrechtes dies erlauben.

← Art. 10 Assekuranzgesetz Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Zweck Art. 12 Assekuranzgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →