862.1
CH-AR
Art. 10 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Ausgeschlossene Gefahren
III. Versicherte Gefahren
Art. 10 Assekuranzgesetz · Ausgeschlossene Gefahren
1. Nicht gedeckt sind Schäden an Gebäuden, die direkt oder indirekt entstanden sind durch
a) Massnahmen oder Übungen des Militärs oder von Zivilschutzorganisationen;
b) innere Unruhen oder kriegerische Ereignisse;
c) Erdbeben;
d) Veränderung der Atomkernstruktur.