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862.1 CH-AR

Art. 10 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Ausgeschlossene Gefahren

III. Versicherte Gefahren
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Art. 10 Assekuranzgesetz · Ausgeschlossene Gefahren

1. Nicht gedeckt sind Schäden an Gebäuden, die direkt oder indirekt entstanden sind durch

a) Massnahmen oder Übungen des Militärs oder von Zivilschutzorganisationen;

b) innere Unruhen oder kriegerische Ereignisse;

c) Erdbeben;

d) Veränderung der Atomkernstruktur.

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