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862.1 CH-AR

Art. 1 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Zweck

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Assekuranzgesetz · Zweck

1. Jedes Gebäude im Kanton soll umfassend und für eine möglichst günstige Prämie gegen Feuer- und Elementarschäden versichert sein.

2. Die Versicherungsleistung soll ausreichen, um ein Gebäude nach einem Schadenfall instandzustellen oder wieder aufzubauen.

3. Massnahmen zur Verminderung der Elementarschadengefahren an bestehenden Gebäuden und deren unmittelbarer Umgebung werden gefördert.

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