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861.4 CH-AR

Art. 6 Kaminfegertarif - b) Ausnahme

II. Entschädigung
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Art. 6 Kaminfegertarif · b) Ausnahme

1. Wird die Richtzeit bei übermässigen oder unterdurchschnittlichen Anlagen bedingten Verschmutzungen um mehr als 20 Prozent, mindestens aber 10 Minuten unter- oder überschritten, so ist nach effektivem Zeitaufwand abzurechnen (Art. 7).

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