861.4
CH-AR
Art. 6 Kaminfegertarif - b) Ausnahme
II. Entschädigung
Art. 6 Kaminfegertarif · b) Ausnahme
1. Wird die Richtzeit bei übermässigen oder unterdurchschnittlichen Anlagen bedingten Verschmutzungen um mehr als 20 Prozent, mindestens aber 10 Minuten unter- oder überschritten, so ist nach effektivem Zeitaufwand abzurechnen (Art. 7).