861.4
CH-AR
Art. 4 Kaminfegertarif - Bemessung der Entschädigung
II. Entschädigung
Art. 4 Kaminfegertarif · Bemessung der Entschädigung
1. Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten bemisst sich nach Richtzeiten und Grundtaxe oder nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe.
2. Der Stundenansatz wird von der kantonalen Behörde für Meisterin/Meister, Facharbeiterinnen/Facharbeiter und Lernende festgelegt.
3. Bei der Rechnungsstellung nach Richtzeiten ist es unerheblich, welche Fachkraft die Arbeit ausführt.
4. Hinzu kommen allfällige Zusatzkosten gemäss Art. 9.