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861.4 CH-AR

Art. 4 Kaminfegertarif - Bemessung der Entschädigung

II. Entschädigung
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Art. 4 Kaminfegertarif · Bemessung der Entschädigung

1. Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten bemisst sich nach Richtzeiten und Grundtaxe oder nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe.

2. Der Stundenansatz wird von der kantonalen Behörde für Meisterin/Meister, Facharbeiterinnen/Facharbeiter und Lernende festgelegt.

3. Bei der Rechnungsstellung nach Richtzeiten ist es unerheblich, welche Fachkraft die Arbeit ausführt.

4. Hinzu kommen allfällige Zusatzkosten gemäss Art. 9.

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