861.4
CH-AR
Art. 15 Kaminfegertarif - Rechnungsstellung
II. Entschädigung
Art. 15 Kaminfegertarif · Rechnungsstellung
1. Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger ist verpflichtet, der Kundin oder dem Kunden einen detaillierten Arbeitsrapport auszuhändigen. Dieser enthält die Richtzeit, zusätzliche Aufwendungen, den Rechnungsbetrag und die Grundsätze des Tarifs. Reklamationen gegen Rechnungsstellung und Arbeitsausführung sind bei der/beim zuständigen Kaminfegermeisterin/Kaminfegermeister anzubringen.