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861.4 CH-AR

Art. 14 Kaminfegertarif - Überzeit

II. Entschädigung
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Art. 14 Kaminfegertarif · Überzeit

1. Für von der Kundin oder vom Kunden angeforderte Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit sind über die tarifmässig berechneten Taxen hinausfolgende Zuschläge zu entrichten

a) Überzeit (18.00-20.00, 06.00-07.00 Uhr): + 25 %

b) Samstags- und Nachtarbeit (20.00-06.00 Uhr): + 50 %

c) Sonntagsarbeit: + 100 %

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