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18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Dieser Tarif bezweckt die Abgeltung der Leistungen der Kaminfegerin oder des Kaminfegers für ihre oder seine Reinigungsarbeiten.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Dieser Tarif ordnet die Entschädigung für die der Kaminfegermeisterin oder dem Kaminfegermeister von der zuständigen Behörde übertragenen Reinigungsarbeiten, einschliesslich der mit dieser Aufgabe verbundenen Meldung von brandschutztechnischen Mängeln.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger hat jene Reinigungsmethode anzuwenden, welche unter den gegebenen Umständen eine fachgemässe Reinigung gewährleistet.

II. Entschädigung

1. Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten bemisst sich nach Richtzeiten und Grundtaxe oder nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe.

2. Der Stundenansatz wird von der kantonalen Behörde für Meisterin/Meister, Facharbeiterinnen/Facharbeiter und Lernende festgelegt.

3. Bei der Rechnungsstellung nach Richtzeiten ist es unerheblich, welche Fachkraft die Arbeit ausführt.

4. Hinzu kommen allfällige Zusatzkosten gemäss Art. 9.

II. Entschädigung

1. Mit den Richtzeiten werden die objektbezogenen Reinigungskosten einschliesslich die Benützung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen abgegolten. Die Richtzeiten entsprechen einem durchschnittlichen Zeitaufwand bei einem normalen Verschmutzungsgrad. Beratung, Inkasso sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Brandschutzkontrollen sind darin eingeschlossen.

II. Entschädigung

1. Wird die Richtzeit bei übermässigen oder unterdurchschnittlichen Anlagen bedingten Verschmutzungen um mehr als 20 Prozent, mindestens aber 10 Minuten unter- oder überschritten, so ist nach effektivem Zeitaufwand abzurechnen (Art. 7).

II. Entschädigung

1. Mit dem Tarif nach effektivem Aufwand werden die Reinigungskosten nach tatsächlich erbrachter Arbeitszeit im Objekt für die Arbeiten an der wärmetechnischen Anlage, einschliesslich Beratung und Inkasso sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Brandschutzkontrollen gemäss Art. 2 abgegolten.

2. Der Tarif nach Aufwand wird für Arbeiten angewendet, für welche keine Richtzeiten definiert sind oder welche auf Grund des Verschmutzungsgrades der Anlagen geringe oder übermässige Aufwände verursachen (Art. 6) oder welche ausserhalb des ordentlichen Turnus oder des zugeteilten Gebietes auszuführen sind (Art. 12).

II. Entschädigung

1. Mit der Grundtaxe wird ein Teil jener Kosten abgegolten, welche dem einzelnen Reinigungsobjekt nicht direkt zugerechnet werden können (Arbeitsweg, Reinigungsanzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeitsanweisungen, Bereitstellen und Versorgen der Fahrzeuge, allgemeine Werkzeuge und Maschinen, Reinigung der Betriebsräume, Abrechnung, Arbeitspausen und persönliche Reinigung der Kaminfegerin oder des Kaminfegers gemäss Gesamtarbeitsvertrag).

2. Die Grundtaxe darf nur einmal pro selbständigen Haushalt verrechnet werden. Bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerungen, die im gleichen Arbeitsgang gereinigt werden, beträgt die Grundtaxe 5 Minuten pro Wohnung, mindestens aber 17 Minuten pro Haus.

II. Entschädigung

1. Gesamtarbeitsvertraglich vereinbarte und von der zuständigen Behörde anerkannte Sonderentschädigungen für spezielle Arbeiten, wie etwa Einsteigen in Kessel, werden zusätzlich verrechnet.

2. Das für die Reinigung benötigte Verbrauchsmaterial ist im Stundenansatz eingeschlossen. Davon ausgenommen sind die objektbezogenen Kosten für Gas, Schlämmmaterial, Konservierungsmittel und dergleichen.

II. Entschädigung

1. Zusatzarbeiten dürfen nur mit dem Einverständnis von Eigentümerin/Eigentümer, Mieterin/Mieter oder Vertreterinnen/Vertretern ausgeführt werden. Zusatzarbeiten sind freiwillig.

II. Entschädigung

1. Die alkalische Heizkesselreinigung, die aus Umweltschutz- und Energiespargründen empfohlen wird, erfolgt nur nach Absprache mit der Anlagebesitzerin oder dem Anlagebesitzer.

II. Entschädigung

1. Arbeiten ausserhalb des ordentlichen Turnus oder des zugeteilten Gebietes werden in Regie verrechnet. Mit dem Fahrzeug schwer zugängliche Liegenschaften sowie allfällige Fahrbewilligungsgebühren und Transportkosten werden im Aufwand verrechnet.

II. Entschädigung

1. Kann die ordentlich angekündigte Reinigung aus Verschulden der Eigentümerin/des Eigentümers oder der Mieterin/des Mieters nicht erfolgen, kann die Grundtaxe verrechnet werden.

II. Entschädigung

1. Für von der Kundin oder vom Kunden angeforderte Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit sind über die tarifmässig berechneten Taxen hinausfolgende Zuschläge zu entrichten

a) Überzeit (18.00-20.00, 06.00-07.00 Uhr): + 25 %

b) Samstags- und Nachtarbeit (20.00-06.00 Uhr): + 50 %

c) Sonntagsarbeit: + 100 %

II. Entschädigung

1. Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger ist verpflichtet, der Kundin oder dem Kunden einen detaillierten Arbeitsrapport auszuhändigen. Dieser enthält die Richtzeit, zusätzliche Aufwendungen, den Rechnungsbetrag und die Grundsätze des Tarifs. Reklamationen gegen Rechnungsstellung und Arbeitsausführung sind bei der/beim zuständigen Kaminfegermeisterin/Kaminfegermeister anzubringen.

III. Schlussbestimmungen

1. Das kantonale Feuerschutzamt kann für die Anwendung dieses Tarifes Weisungen erteilen.

III. Schlussbestimmungen

1. Beschwerden bezüglich Anwendung dieses Tarifes sind innert 20 Tagen seit erfolgter Rechnungsstellung der Feuerschutzkommission der Gemeinde unter Beilage der Rechnung einzureichen.

III. Schlussbestimmungen

1. Dieser Tarif samt Anhang tritt auf den 1. Mai 2007 in Kraft.

2. Der Kaminfegertarif vom 19. September 1995 wird aufgehoben.

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