861.11
CH-AR
Art. 9 Feuerwehrkonzept - Notrufzentrale
3. Abschnitt: Alarmierungsinfrastruktur - I. Alarmierungsmittel für Einsatzkräfte
Art. 9 Feuerwehrkonzept · Notrufzentrale
1. Die Notrufzentrale nimmt die Feuerwehrnotrufe 118 und 112 entgegen.
2. Die Alarmierungsinfrastruktur wird durch eine dauernd besetzte Notrufzentrale betrieben.
3. Die Ausfallsicherheit muss durch eine örtlich getrennte, zweite Bedienungsstation gewährleistet sein.
4. Die Assekuranz schliesst entsprechende Vereinbarungen mit der Kantonalen Notrufzentrale ab.