861.11
CH-AR
Art. 8 Feuerwehrkonzept - Infrastruktur
3. Abschnitt: Alarmierungsinfrastruktur - I. Alarmierungsmittel für Einsatzkräfte
Art. 8 Feuerwehrkonzept · Infrastruktur
1. Die Assekuranz organisiert, finanziert und betreibt eine redundante Alarmierungsinfrastruktur. Beim Ausfall eines Systems muss das zweite System unabhängig funktionieren.
2. Die Assekuranz schliesst entsprechende Vereinbarungen und Verträge mit Kommunikationsunternehmen und Partnerorganisationen ab. Die Feuerwehr wird zur Evaluation beigezogen.