861.11
CH-AR
Art. 7 Feuerwehrkonzept - Alarmaufgebot
2. Abschnitt: Organisation und Einsatz - II. Einsatz
Art. 7 Feuerwehrkonzept · Alarmaufgebot
1. Die Alarmierung erfolgt über die Alarmierungsinfrastruktur. Bei Brandalarm sind grundsätzlich die örtliche und die nächstgelegene Feuerwehrorganisation innerhalb des Kantons (Nachbarhilfe) gleichzeitig aufzubieten. Gleichzeitige Aufgebote von Feuerwehrorganisationen ausserhalb des Kantons bedingen eine schriftliche Vereinbarung.
2. Stützpunktfeuerwehren oder Verbünde von drei und mehr Feuerwehren entscheiden fallweise über die Alarmierung der Nachbarhilfe.
3. Gemeinden in Randregionen können Vereinbarungen mit ausserkantonalen Gemeinden treffen. Diese bedürfen der Genehmigung durch das Departement Inneres und Sicherheit.