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861.11 CH-AR

Art. 6 Feuerwehrkonzept - Alarmierung

2. Abschnitt: Organisation und Einsatz - II. Einsatz
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Art. 6 Feuerwehrkonzept · Alarmierung

1. Alle Angehörigen der Feuerwehr und die in der Feuerwehr eingeteilten Samariter (Alarmsamariter) sind in die kantonale Alarmierungsinfrastruktur einzubinden.

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