861.11
CH-AR
Art. 14 Feuerwehrkonzept - Technische Anforderungen
3. Abschnitt: Alarmierungsinfrastruktur - III. Ausrüstung und technische Anforderungen
Art. 14 Feuerwehrkonzept · Technische Anforderungen
1. Die Anforderungen an die Ausrüstung der Feuerwehren und Geräte richtet sich nach den EU-Prüfnormen. In speziellen Fällen oder beim Fehlen entsprechender europäischer Normen gelten die Richtlinien der Feuerwehr Koordination Schweiz bzw. des Feuerwehrinspektorates.