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861.11 CH-AR

Art. 14 Feuerwehrkonzept - Technische Anforderungen

3. Abschnitt: Alarmierungsinfrastruktur - III. Ausrüstung und technische Anforderungen
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Art. 14 Feuerwehrkonzept · Technische Anforderungen

1. Die Anforderungen an die Ausrüstung der Feuerwehren und Geräte richtet sich nach den EU-Prüfnormen. In speziellen Fällen oder beim Fehlen entsprechender europäischer Normen gelten die Richtlinien der Feuerwehr Koordination Schweiz bzw. des Feuerwehrinspektorates.

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