861.11
CH-AR
Art. 13 Feuerwehrkonzept - Mindestausrüstung
3. Abschnitt: Alarmierungsinfrastruktur - III. Ausrüstung und technische Anforderungen
Art. 13 Feuerwehrkonzept · Mindestausrüstung
1. Die Mindestausrüstung richtet sich im Grundsatz nach den Richtlinien des Schweizerischen Feuerwehrverbandes für die Organisation der Feuerwehren vom Januar 2003.
2. Der Verwaltungsrat der Assekuranz erlässt die Minimalanforderungen.