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Art. 13 Feuerwehrkonzept - Mindestausrüstung

3. Abschnitt: Alarmierungsinfrastruktur - III. Ausrüstung und technische Anforderungen
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Art. 13 Feuerwehrkonzept · Mindestausrüstung

1. Die Mindestausrüstung richtet sich im Grundsatz nach den Richtlinien des Schweizerischen Feuerwehrverbandes für die Organisation der Feuerwehren vom Januar 2003.

2. Der Verwaltungsrat der Assekuranz erlässt die Minimalanforderungen.

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