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861.11 CH-AR

Art. 11 Feuerwehrkonzept - Funknetz

3. Abschnitt: Alarmierungsinfrastruktur - II. Kommunikation
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Art. 11 Feuerwehrkonzept · Funknetz

1. Der Funkverkehr erfolgt auf den zugeteilten Funkkanälen im Direktmodus und dient primär der Kommunikation innerhalb des Einsatzgebietes bei Übungen und Ernstfällen.

2. Allfällige regional erforderliche Funknetze werden durch das Feuerwehrinspektorat koordiniert.

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