861.1
CH-AR
Art. 9 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Kontrollperioden
I. Schadenverhütung - 4. Feuerschau
Art. 9 Feuerschutzverordnung · Kontrollperioden
1. Die Kontrollen sind wenigstens in folgenden Zeitabständen vorzunehmen
a) * ...
b) * in gewerblichen, industriellen und landwirtschaftlichen Gebäuden alle zehn Jahre,
c) * in Gebäuden mit grosser Personenbelegung alle zwei bis fünf Jahre,
d) in besonders feuer- und explosionsgefährdeten Gebäuden nach besonderen Weisungen des kantonalen Feuerschutzamtes.
2. Zusätzliche Kontrollen sind zulässig.