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861.1 CH-AR

Art. 9 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Kontrollperioden

I. Schadenverhütung - 4. Feuerschau
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Art. 9 Feuerschutzverordnung · Kontrollperioden

1. Die Kontrollen sind wenigstens in folgenden Zeitabständen vorzunehmen

a) * ...

b) * in gewerblichen, industriellen und landwirtschaftlichen Gebäuden alle zehn Jahre,

c) * in Gebäuden mit grosser Personenbelegung alle zwei bis fünf Jahre,

d) in besonders feuer- und explosionsgefährdeten Gebäuden nach besonderen Weisungen des kantonalen Feuerschutzamtes.

2. Zusätzliche Kontrollen sind zulässig.

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