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861.1 CH-AR

Art. 8 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Grundsatz

I. Schadenverhütung - 4. Feuerschau
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Art. 8 Feuerschutzverordnung · Grundsatz

1. Die Feuerschau prüft periodisch oder von Fall zu Fall, ob die Feuerschutzvorschriften eingehalten sind.

2. Sie kontrolliert vor allem die Feuerungsanlagen, die Lagerung und Verwendung feuergefährlicher Stoffe sowie Gebäude und Betriebe, die eine erhöhte Brandgefahr aufweisen.

3. Das kantonale Feuerschutzamt kann zusätzliche Kontrollen durchführen.

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