Art. 6 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Zuständigkeit
Art. 6 Feuerschutzverordnung · Zuständigkeit
1. Über Gesuche für besonders gefährdete Gebäude und Betriebe oder für gefährliche Anlagen entscheidet das kantonale Feuerschutzamt.
2. Dazu gehören namentlich Gesuche für die Neuerstellung, den Umbau und die Erweiterung von
a) Gewerbe-, Industrie- und Beherbergungsbetrieben sowie anderen Bauten und Räumen, die der Aufnahme einer grösseren Anzahl von Personen dienen,
b) Hochhäusern und anderen besonders grossen Gebäuden,
c) Betrieben und Einrichtungen, die der Herstellung, Lagerung und Verarbeitung von grösseren Mengen leicht brennbarer oder feuer- und explosionsgefährlicher Stoffe und Waren dienen,
d) landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden,
e) Feuerungsanlagen mit grosser Leistung,
f) Bauten und Einrichtungen, die eine besondere Gefährdung von Personen und Sachwerten bilden.
3. Über andere Gesuche entscheidet das zuständige Feuerschutzorgan der Gemeinde.
4. Der Regierungsrat kann diese Zuständigkeiten an die Entwicklung in verwandten Verwaltungsbereichen, namentlich des Bau- und Umweltschutzrechtes, anpassen.