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861.1 CH-AR

Art. 58 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Delegationsbefugnis

VI. Behördenorganisation - 3. Delegation von Aufgaben
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Art. 58 Feuerschutzverordnung · Delegationsbefugnis

1. Der Regierungsrat und die Gemeinderäte können bestimmte Feuerschutzaufgaben anderen Behörden oder privaten Organisationen übertragen, wenn die Natur der Aufgabe oder wesentliche organisatorische oder verfahrensmässige Vorteile dies rechtfertigen.

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