861.1
CH-AR
Art. 57 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Feuerschutzamt
VI. Behördenorganisation - 2. Kanton
Art. 57 Feuerschutzverordnung · Feuerschutzamt
1. Das kantonale Feuerschutzamt
a) entscheidet über Gesuche, für die es zuständig ist, und führt Bau- und Schlusskontrollen durch,
b) inspiziert periodisch die Feuerwehren,
c) führt Kurse durch oder lässt solche durchführen,
d) bildet das erforderliche Instruktionspersonal aus,
e) * erlässt ein Anforderungsprofil für die Wahl der Feuerschauerinnen und Feuerschauer.