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861.1 CH-AR

Art. 57 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Feuerschutzamt

VI. Behördenorganisation - 2. Kanton
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Art. 57 Feuerschutzverordnung · Feuerschutzamt

1. Das kantonale Feuerschutzamt

a) entscheidet über Gesuche, für die es zuständig ist, und führt Bau- und Schlusskontrollen durch,

b) inspiziert periodisch die Feuerwehren,

c) führt Kurse durch oder lässt solche durchführen,

d) bildet das erforderliche Instruktionspersonal aus,

e) * erlässt ein Anforderungsprofil für die Wahl der Feuerschauerinnen und Feuerschauer.

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