861.1
CH-AR
Art. 55 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Zusammenarbeit von Gemeinden
VI. Behördenorganisation - 1. Gemeinden
Art. 55 Feuerschutzverordnung · Zusammenarbeit von Gemeinden
1. Zwei oder mehrere Gemeinden können vereinbaren, bestimmte Aufgaben des Feuerschutzes gemeinsam zu erfüllen.