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861.1 CH-AR

Art. 55 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Zusammenarbeit von Gemeinden

VI. Behördenorganisation - 1. Gemeinden
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Art. 55 Feuerschutzverordnung · Zusammenarbeit von Gemeinden

1. Zwei oder mehrere Gemeinden können vereinbaren, bestimmte Aufgaben des Feuerschutzes gemeinsam zu erfüllen.

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